Wenn Sie sich aus Arbeitslosengeld II heraus selbständig machen wollen, bekommen Sie folgende Gründungszuschüsse:
|
Weiterzahlung ALG II
|
Einstiegsgeld
|
| Rechtsgrundlage |
Ermessensleistung nach SGB II |
Kann Leistung gemäß § 16 SGB II |
| Voraussetzungen |
- i.d.R. individuelle Vereinbarung mit Arbeitsvermittler erforderlich (z.B. Integrationsvereinbarung) – individuelle Klärung vor Beginn der selbständigen Tätigkeit
- Business-Plan i.d.R erforderlich, Stellungnahme einer fachkundigen Stelle kann angefordert werden
- Nachweis der Tragfähigkeit kann verlangt werden
|
- Antragstellung bei ARGE formlos oder auf Formblatt
- Antragstellung vor Beginn der selbständigen Tätigkeit
- Business-Plan erforderlich, Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich
- Nachweis der Tragfähigkeit kann verlangt werden
|
| Förderdauer |
in der Regel zunächst 6 Monate, maximal 24 Monate möglich |
| Höhe der Förderung |
Weiterzahlung des ALG II in bisheriger Höhe ( inkl. Mietanteil und Sozialversicherung) |
i.d.R. 50% der Regelsatzes von ALG II als Zuschuss |
| Sozial-Versicherung |
nach SGB II besthet weiterhin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung , Pflichtversicherung und Pflegeversicherung und gesetzliche Rentenversicherung, solange Leistungen durch die Arge erbracht werden; freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich |
| Progressions – vorbehalt |
Diese Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber ggf. dem Progressionsvorbehalt, wenn im laufenden Kalenderjahr noch andere Einkünfte erzielt worden sind. |
| Sonstiges |
Gewinne werden im Rahmen der geltenden Freibetragsregelungen gegegerechnet |
Gewinne werden im Rahmen der geltenden Freibetragsregelungen gegegerechnet |
|
in Einzelfällen kann die ARGE auch Zuschüsse oder Darlehen im Rahmen von Sonstigen Weiteren Leistungen (SWL) gewähren. |